Die polizeiliche Spurensicherung konnte am 28. Mai 2022 keine Zeichen von Gewaltanwendung feststellen (KESB-act. 1.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) eröffnete ein Abklärungsverfahren (KESB-act. 1.6 ff.). Nach vorübergehender Verbesserung des Verhältnisses zwischen B.________ und ihrer Mutter kam es Anfang Oktober 2022 erneut zu einer Eskalation, indem B.________ nach dem Ausgang nicht mehr nach Hause zurückkehrte und nicht mehr erreichbar war (KESBact. 1.11 ff.). Polizei und KESB gelang es schliesslich, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln (KESB-act. 1.15). In der Folge gleiste die KESB (u.a.) auf Wunsch von B.