{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\nckung der Bedürfnisse der Kinder Vorrang haben muss vor allfälligen ausländerrechtlichen\nÜberlegungen der Mutter; zur Kostentragung durch die Sozialhilfestellen vgl. Art. 293\nAbs. 1 ZGB; mit Hinweisen vgl. etwa auch Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 16 i.f.;\nChristiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 276\nZGB N 15).\n\n5.4.2 Was ein angemessener Betrag ist, den die Jugendliche durch eigenen Arbeitserwerb an ihren Unterhalt beitragen kann, wird i.d.R. zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt; im Streitfall ist dieser Betrag nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 4\nZGB festzulegen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 35, mit Hinweisen).\n\nB.________ befindet sich aktuell im zehnten Schuljahr. Sie absolvierte dabei zunächst\nwährend zwei Tagen pro Woche ein Praktikum im J.________ (mit einem Einkommen von\nFr. 400.– pro Monat). Alsdann trat sie ab 1. Januar 2023 in ein Kita-Praktikum ein, wo sie\nzunächst Fr. 600.– pro Monat verdiente (vgl. zu beidem: act. 12 S. 1). Ab März 2023 konnte sie ihr Pensum erhöhen und ein Bruttoeinkommen von Fr. 850.– erzielen (vgl. act. 16\nS. 6, 12; ab Juli 2023 wird sich das Einkommen auf Fr. 900.– erhöhen, was aber bei Begrenzung der Unterbringung bis maximal Ende Juni 2023 ausser Betracht bleibt). Zur finanziellen Situation von B.________ ist zu erwägen was folgt: Grundsätzlich setzt das\nVerwaltungsgericht bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse als Grundbetrag für\nKinder über zehn Jahren den Betrag von Fr. 720.– ein. Dieser Betrag beinhaltet insbesondere die Kosten für die Verpflegung sowie für Ausgaben wie Kleidung, Körperpflege, Freizeit, Taschengeld, etc., nicht hingegen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie Mehrkosten für\nauswärtige Verpflegung. Das Jugendheim E.________ geht seinerseits im Sinne einer\nRichtlinie für das individuelle Budget von einem Betrag von 530.– aus für Jugendliche im\nPraktikum oder im ersten Lehrjahr. In diesem Betrag sind Kosten enthalten für Kleider,\nKörperpflege, Fahrkosten, Hobbies, Taschengeld inkl. Handy sowie Schul- oder Erwerbskosten (vgl. Richtlinien individuelles Budget des K.________; ausserdem MAZ-act. 2 f.).\nDieser Betrag entspricht in etwa demjenigen Betrag, der resultiert, wenn vom obgenannten Betrag von Fr. 720.– die Kosten für die Verpflegung abgezogen (da hier gerade im\nKostgeld enthalten, um dessen Verlegung es geht) und diejenigen für den öffentlichen\nVerkehr hinzugerechnet werden. Infolgedessen ist B.________ ein Betrag von Fr. 530.–\nzur Deckung des persönlichen Grundbedarfs (ohne Verpflegung) von ihrem Einkommen\nzu belassen; den Mehrbetrag (d.h. aktuell Fr. 320.–) hat sie ihrer Mutter abzuliefern im\nSinne eines zumutbaren Beitrags des erwerbstätigen Kindes an den eigenen Unterhalt.\nEin solcher Beitrag ist der jugendlichen B.________ umso mehr zuzumuten, als ihre eige-\n\nUrteil F 2022 37\n18\n\nne wirtschaftliche Lage eindeutig besser ist als jene ihrer Mutter (in dem Sinne, dass sie\nim Gegensatz zu ihrer Mutter über mehr Mittel verfügt, als zur Deckung des persönlichen\nBedarfs notwendig sind) und sie letztlich ohne Not (wie sich indes erst nach Abklärung\nherausgestellt hat) auf elterliche Naturalleistungen (insbesondere: Wohnung) verzichtet\nhat (vgl. dazu Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 34 f.).\n\n5.4.3 Nach dem Gesagten ist B.________ gestützt auf Art. 276 Abs. 3 sowie Art. 323\nAbs. 2 ZGB zu verpflichten, sich im Betrag von Fr. 320.– pro Monat an den Kosten ihrer\nUnterbringung zu beteiligen. Diesen Betrag hat sie an ihre Mutter abzuführen, die im Aussenverhältnis haftbar bleibt für den Kostgeldbeitrag in der E.________.\n\n6. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nDie ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung.\n\nUrteil F 2022 37\n19\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.\n\n2. Die vorsorglichen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der KESB-\nVerfügung Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 werden zeitlich begrenzt bis\nmaximal zum 30. Juni 2023.\n\n3. B.________ wird gestützt auf Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB an den\nKosten ihrer Unterbringung beteiligt. Sie wird verpflichtet, ihrer Mutter A.________\nvon ihrem Praktikumslohn für die Monate Mai und Juni 2023 den Betrag von\nFr. 320.– je Monat abzuliefern.\n\n4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n8. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an\nD.________, sowie an C.________ (im Doppel für sich und B.________).\n\nZug, 1. Mai 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 37\n"}