{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\nact. 1 S. 8). Mit Blick darauf hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie im Initialstadium\nihrer Abklärung von dieser glaubhaft gemachten Kindswohlgefährdung ausging und auch\nmit Blick auf den erheblichen Widerstand der Jugendlichen gegenüber einer Rückkehr\nnach Hause – wobei eben gerade die dortige Gefährdungslage noch abzuklären war – für\ndie Dauer des Abklärungsverfahrens eine Platzierung im Jugendheim E.________ vorgenommen hat. Zwar bedingt auch die vorsorgliche – gleich wie die definitive – Platzierung\ngrundsätzlich eine erhebliche Gefährdung und muss als mildest mögliches Mittel erscheinen (vgl. oben E. 3.1 f.). Es musste indes in diesem Verfahrensstadium (zwangsläufig)\nausreichen, dass eine Gefährdungslage bloss glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt insbesondere bei Jugendlichen, bei denen die Fremdplatzierung und die damit verbundene\nTrennung von einem oder beiden Eltern aufgrund letztlich ungerechtfertigter Anschuldigungen weniger als bei jüngeren Kindern geeignet ist, ihrerseits das Kindswohl zu gefährden (vgl. in diesem Sinne etwa auch Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 5). Mit Fortschreiten der Abklärungen war alsdann an den Nachweis der Gefährdung sowie die Untauglichkeit anderer Massnahmen zunehmend ein höherer Beweismassstab anzusetzen,\nbis hin zum ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung, das schliesslich auch für\ndie Anordnung einer definitiven Fremdplatzierung vonnöten ist.\n\n5.3.3 Vorliegend war (spätestens) seit Vorliegen des Abklärungsberichts der KESB vom\n17. Februar 2023 nicht mehr glaubhaft, dass B.________ zuhause eine Gefahr körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter drohte. Auch im Übrigen förderten die Abklärungen der\nKESB keine akute, sondern lediglich eine drohende Gefährdung des Kindswohls zutage,\nwelcher durch ambulante unterstützende Massnahmen zugunsten des Familiensystems\nbegegnet werden kann (zum Ganzen: E. 4 hiervor). Solche Massnahmen sind denn auch\nbereits aufgegleist, bei bis anhin gutem Erfolg. Gemäss Schreiben der Beiständin vom\n17. April 2023 (act. 22) konnten insbesondere mittlerweile unter Mitwirkung der Beiständin\nzwischen B.________ und ihrer Mutter verschiedene Vereinbarungen getroffen werden\nbetreffend das Verbringen der Wochenenden neu zuhause sowie den Ausgang (Erreichbarkeit, Information, Rückkehrzeit). Für den 8. Mai 2023 ist ein Auswertungsgespräch dieser Abmachungen angesetzt, wobei dann besprochen werden soll, ob B.________ bereits\nauch unter der Woche vermehrt wieder Zeit bei der Familie verbringen soll. Dies lässt erwarten, dass es möglich sein wird, bis Ende Juni 2023 die vollumfängliche Rückplatzierung von B.________ in ihre Herkunftsfamilie schrittweise durchzuführen, zeigt aber auch\nauf, dass ein abrupter Wechsel im Sinne einer sofortigen Rückplatzierung sämtliche Beteiligten überfordern würde. Ein Übergangszeitraum von insgesamt ca. vier Monaten ab Abklärungsbericht bzw. von knapp zwei Monaten ab Zeitpunkt des aktuellen Urteils erscheint\n\nUrteil F 2022 37\n16\n\ndabei noch als angemessen angesichts der Tatsache, dass sich B.________ seit Oktober\n2022, mithin doch seit einiger Zeit, in der E.________ befindet und sich das gesamte Familiensystem auf die neue Situation einstellen muss.\n\n5.3.4 Erweist sich demnach die ursprüngliche Unterbringung als rechtmässig und erscheint zur (nachhaltig erfolgreichen) Rückplatzierung ein Übergangszeitraum als notwendig, ist auch die Platzierung während dieses Übergangszeitraums noch als rechtmässig\nanzusehen und sind die hierfür anfallenden Kosten folglich der Unterstützungseinheit von\nB.________ und ihrer Mutter zuzuordnen, zumal – mit der impliziten Auffassung der KESB\n– offensichtlich ist, dass beide finanziell nicht in der Lage sind, diese zu tragen.\n\n5.4 Hinsichtlich der \"Eigenleistung\" bzw. des Kostgeldes in Höhe von Fr. 30.– (pro\nAnwesenheitstag) ist festzuhalten, dass dieses im Wesentlichen einem minimalen Beitrag\nentspricht an Verpflegung und Unterkunft (entsprechend ungefähr den Kosten, wie sie\nauch zuhause anfallen würden).\n\n5.4.1 Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Ausgaben der Kindsmutter ergibt bereits ohne Berücksichtigung des Kostgeldbeitrags oder eines Grundbetrags für\nB.________ ohne Weiteres einen Fehlbetrag von einigen hundert Franken im Monat (vgl.\nBF-act. 1 ff.; Einkommen von gerundet ca. 5'200.– gegenüber anrechenbaren Ausgaben\nvon ca. Fr. 5'500.–).\n\nArt. 276 ZGB enthält aber hinsichtlich der Unterhaltspflicht für Kinder keinen Vorbehalt der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die relative wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt\nimmerhin eine Rolle einerseits im Verhältnis zwischen den Eltern (Abs. 2) – wozu sich indes hier Weiterungen erübrigen, da der Vater von B.________ nicht bekannt ist –, anderseits im Verhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Kind selber (Abs. 3;\nvgl. ausserdem Art. 323 Abs. 2 ZGB). Demnach ist der Frage nachzugehen, ob, bzw. inwieweit es B.________ zugemutet werden kann, ihren Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. In diesem Umfang ist die Mutter von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Im Mehrbetrag kann der Mutter diese Belastung allerdings nicht\nerspart werden, wobei auch hier darauf zu verweisen ist, dass sie offenbar auf Unterstützung durch die Sozialen Dienste Asyl zurückgreifen kann (etwa: act. 9 S. 2) und muss,\nwenn es ihr anders nicht gelingt, ihren Unterstützungspflichten nachzukommen (hinsichtlich der Pflicht zur Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen vgl. etwa BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweisen; daraus folgt auch, dass die De-\n\nUrteil F 2022 37\n17\n\n"}