{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n4.4 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Unterbringung von B.________ im\nJugendheim E.________ im Entscheidzeitpunkt weder geeignet noch im Sinne des mildest möglichen Mittels erforderlich, um den Erziehungsschwierigkeiten der Kindsmutter zu\nbegegnen und damit einer Gefährdung von B.________ vorzubeugen. Prüfenswert erscheint – entsprechend dem Eventualantrag der Kindesverfahrensvertreterin (KVV-act. 1\nS. 10) – die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, um die Beziehung\nzwischen Mutter und Tochter zu entlasten und diese beim Aushandeln der nötigen Regeln\nund Grenzen zu unterstützen, soweit die bereits errichtete Beistandschaft hierzu nicht ausreicht. Wie es sich damit verhält, erscheint allerdings aktuell stark im Fluss begriffen (vgl.\nauch mitgeteilte Vereinbarungen vom 17. April 2023, act. 22). Jedenfalls erschliesst sich\ndem Gericht nicht ohne Weiteres, inwiefern aktuell die verlangte, zusätzliche Begleitung\ntatsächlich notwendig oder sinnvoll wäre. Aus diesem Grund ist es dem Ermessen der\nBeiständin – die über die aktuelle Familiensituation am besten im Bilde ist – zu überlassen, ob auch prospektiv nach wie vor das Aufgleisen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ins Auge gefasst werden soll, und nötigenfalls deren Anordnung der KESB zu\nbeantragen.\n\n4.5 Demnach ist die Unterbringung (sowie der damit verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter) nicht mehr gerechtfertigt und demnach so rasch als\nmöglich aufzuheben. Es bleibt zu erörtern, auf welchen Zeitpunkt hin dies konkret der Fall\nsein wird. Rechnung zu tragen ist dabei der Gefahr, dass es im Falle einer überstürzten\nRückkehr von B.________ in den mütterlichen Haushalt erneut zu einer Eskalation kommt.\nInfolgedessen kann die im angefochtenen Entscheid angeordnete Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht per sofort aufgehoben werden,\nsondern ist ermessensweise auf Ende Juni 2023 festzulegen. Damit wird der Familie Zeit\nverschafft, sich auf die geänderte Ausgangslage einzustellen. Nota bene fällt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens so oder anders\ndahin, sobald die KESB ihren Entscheid bezüglich der definitiven Massnahmen fällt. Sollte\ndies vor Ende Juni 2023 erfolgen, wären mithin durch sie Übergangsregelungen zu treffen\num die Rückplatzierung von B.________ stufenweise auszugestalten. Der Zeitpunkt Ende\nJuni 2023 erscheint auch insofern günstig, als mittlerweile im Praktikum eine stabile Situation zu bestehen scheint, da B.________ seit März 2023 zu 100 % in der Kinderkrippe arbeitet (act. 16 S. 6 f.), also beruflich vorerst wieder \"Boden fassen\" konnte und aktuell\nauch die Bestrebungen zur stufenweisen Rückplatzierung gut angelaufen sind, nachdem\nB.________ nun die Wochenenden wieder zuhause verbringt (act. 22).\n\nUrteil F 2022 37\n14\n\n5.\n5.1 Offen bleibt die Frage nach der Kostentragung für die vorsorgliche Unterbringung\nvon B.________ im Jugendheim zwischen dem 14. Oktober 2022 und dem 30. Juni 2023.\n\n5.2 Die Unterbringung in der E.________ verursacht Kosten von Fr. 280.– pro Tag\n(KESB-act. 1.47). Mit Blick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter\nwurde dieser hiervon bereits durch die KESB lediglich die Tragung eines Kostgeldbeitrags\nin Höhe von Fr. 30.– pro Tag (bzw. ca. 900.– pro Monat) auferlegt (E. 8 des angefochtenen Entscheids, unter Verweis auf Art. 276 ZGB sowie § 7 des Reglements über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in\neiner sozialen Einrichtung [BGS 861.514]).\n\n5.3 Die Kosten für den Kindesunterhalt – wozu auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen wie etwa eine Unterbringung gehören (BGE 141 III 401 E. 4) – sind\ngrundsätzlich durch die Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Bereits die KESB hat weitgehend darauf verzichtet, der alleinerziehenden Mutter von vier Kindern die Kosten für die\nUnterbringung von B.________ aufzuerlegen, sondern diese direkt über die Sozialen\nDienste Asyl abrechnen lassen, welche für die Unterbringung Kostengutsprache geleistet\nhaben (KESB-act. 1.47). Da diese Kosten indes letztlich dem Unterstützungskonto von\nB.________ und ihrer Mutter belastet werden (die während der Minderjährigkeit von\nB.________ noch eine Unterstützungseinheit bilden), hat die Mutter ein Interesse an der\nFeststellung, ob es sich um Kosten rechtmässig angeordneter Kindesschutzmassnahmen\nhandelt, welche ihr selber und B.________ gemäss Art. 276 Abs. 2 und 3 ZGB zugeordnet\nwerden dürfen. Verneinendenfalls wären die Kosten der Massnahme durch den Kanton zu\ntragen (Art. 454 ZGB; vgl. zur Anwendbarkeit auf Massnahmen des Kindesschutzes BGE\n140 III 92 E. 2.3).\n\n5.3.1 Wie bereits festgestellt wurde, lassen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von B.________ im Urteilszeitpunkt nicht mehr halten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie von allem Anbeginn weg unrechtmässig angeordnet wurden.\n\n5.3.2 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass B.________ wiederholt und – zumindest prima vista – glaubhaft Anschuldigungen körperlicher Gewalt gegenüber ihrer Mutter\nerhoben hat und auch mehrfach durch Tat und Wort zu verstehen gegeben hat, dass sie\num keinen Preis in den mütterlichen Haushalt zurückkehren werde (vgl. etwa nur KVV-\n\nUrteil F 2022 37\n15\n\n"}