{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n4.1.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine eigentliche Kindswohlgefährdung\nim aktuellen Zeitpunkt nicht ausgemacht werden kann. Immerhin leuchtet aber ein, dass\nangesichts der hier bestehenden Ausgangslage (alleinerziehende Mutter mit vier Kindern\nund ohne ausreichende Deutschkenntnisse) unterstützende Massnahmen angezeigt sind.\nDiese würden dafür sorgen, dass B.________ und ihre Geschwister auch in einer Lebensphase geschützt und gefördert werden und sich gedeihlich entwickeln können, in der sie\neine Lebenswirklichkeit erleben, die ihrer Mutter bereits aufgrund der kulturellen Unterschiede im Vergleich zum Herkunftsland, in dem sie selber ihre Adoleszenz verbracht hat,\nverständlicherweise fremd ist.\n\n4.2 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die angeordnete Unterbringung ein geeignetes Mittel ist, um der immerhin drohenden Gefährdung aufgrund der Überforderung\nder Kindsmutter mit der Erziehung einer Pubertierenden in einem für sie fremden kulturellen Umfeld zu begegnen. Dabei ist unbestritten, dass B.________ gegenwärtig einer klaren, führenden Hand und verbindlicher Regeln bedarf. An deren Aushandlung muss sie\naber auch beteiligt werden, um nach und nach Selbständigkeit zu erlangen und Verantwortung für sich selber zu übernehmen. Hierbei kommt es zwischen ihr und der Mutter zu\nKonflikten.\n\n4.2.1 Die Unterbringung konnte ursprünglich – bei glaubhaft geschilderter Gefahr von\nGewaltanwendung zuhause – noch als geeignet qualifiziert werden, um der behaupteten\nGefährdung von B.________ zu begegnen (zumal die Mutter einverstanden war); insoweit\nlässt sich die Anordnung durch die KESB denn auch nachvollziehen in einem Zeitpunkt, in\ndem erst die sich widersprechenden Aussagen von B.________ sowie ihrer Mutter bekannt waren.\n\nUrteil F 2022 37\n12\n\n4.2.2 Die entsprechenden Vorwürfe liessen sich indes in der Folge entkräften, ohne\ndass im Zuge des Abklärungsverfahrens durch die KESB weitere akute Gefährdungen erhoben werden konnten (E. 4.1 hiervor). Wie bereits ausgeführt wurde, besteht zwar offensichtlich ein eskalierter Konflikt zwischen der Jugendlichen und ihrer Mutter. Jedenfalls im\naktuellen Zeitpunkt ist aber in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieser Konflikt sich nicht\nunter Zuhilfenahme ambulanter Unterstützungsangebote (Beiständin, punkto, Psychotherapie, allenfalls sozialpädagogische Familienbegleitung) bearbeiten und in (für die Entwicklung der Jugendlichen ebenso wie für ihre Mutter) konstruktive Bahnen lenken liesse.\n\nTatsächlich erschiene es geradezu als kontraproduktiv, würde B.________ vor dem Hintergrund der nun vorliegenden Erkenntnisse weiterhin durch Schuldzuweisungen exklusiv\nan ihre Mutter sowie durch Herauslösen aus dem familiären Umfeld die Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Verantwortlichkeit und Verantwortung erspart. Einem solchen Bestreben der Jugendlichen, das ihre Mutter nicht fördern dürfte, ohne sich dem Vorwurf der\nErziehungsunfähigkeit ausgesetzt zu sehen (vgl. BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018\nE. 6.1), darf auch der Staat keinen Vorschub leisten. In diesem Zusammenhang ist darauf\nhinzuweisen, dass dem Kindeswillen zwar mit zunehmendem Alter des Kindes eine immer\ngrössere Bedeutung zukommt. KESB und Gericht sind aber nicht dazu da, dem kindlichen\noder jugendlichen Willen gegenüber den Erziehungsberechtigten um jeden Preis zum\nDurchbruch zu verhelfen, sondern bleiben dem objektiven Kindeswohl verpflichtet. Dieses\nkann gerade bei Jugendlichen (stark) vom subjektiven Kindeswillen abweichen und einen\nEntscheid erheischen, der ihrem Willen widerspricht (etwa: BGer 5A_199/2020 vom\n28. Mai 2020 E. 3.8; vgl. zur da Prüfungspflicht der KESB bereits oben E. 4.1.2.3).\n\n4.3 Zu verneinen ist angesichts des Ausgeführten auch die Verhältnismässigkeit einer\nUnterbringung unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Offensichtlich\nbesteht beidseits weiterhin eine Bereitschaft zur Annäherung sowie zur Annahme externer\nUnterstützungsangebote. Insbesondere bestehen seitens der Mutter zumindest in den\nGrundzügen eine Problemeinsicht sowie die Bereitschaft, Hilfe in Anspruch zu nehmen\nund sich auf unterstützende Angebote einzulassen. Eine unkooperative Verweigerungshaltung, die mildere Massnahmen wie etwa eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder\neine Erziehungsbeistandschaft zum vornherein als zum Scheitern verurteilt erscheinen\nlassen würde, liegt jedenfalls nicht vor (für Beispielfälle, in denen die Aussichtslosigkeit\nsolcher Massnahmen bejaht wurde, vgl. etwa BGer 5A_1066/2020, a.a.O., E. 4.3.1 und\n4.6; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2).\n\nUrteil F 2022 37\n13\n\n"}