{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n4.1.2.1 Vorliegend wird der Kindsmutter einerseits mit Abklärungsbericht vom 17. Februar\n2023 vorgeworfen, sie stehe einer altersgerechten Entwicklung der Jugendlichen im Weg,\nda \"keine verbindlichen Regeln und Grenzen bestehen\" würden; soweit Regeln bestünden, habe B.________ in der Vergangenheit offenbar keine Gelegenheit gehabt, an deren\nFestlegung zu partizipieren (act. 15 S. 9). Anderseits lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass zentrales Konfliktthema zwischen Mutter und Tochter wohl die\ndurch die Mutter aufgestellten Regeln seien, was begriffsnotwendig auf eine Partizipation\nder Jugendlichen hindeutet (auch wenn diese – was allgemeinnotorisch nicht unüblich ist –\noffensichtlich nicht immer harmonisch abgelaufen ist). Insbesondere scheint es ein Anliegen der Mutter zu sein, dass B.________ nicht nach Mitternacht nach Hause zurückkehrt,\nfür sie während des Ausgangs erreichbar ist und keine Suchtmittel konsumiert (vgl. E. 4.2\nf. des angefochtenen Entscheids, act. 4; weiter auch die von der Beiständin im Schreiben\nvom 17. April 2023, act. 22, festgehaltenen Vereinbarungen, wonach sich B.________ nun\nim April 2023 offenbar auf diese Regeln verpflichten konnte, die durchaus altersentsprechend scheinen).\n\nIn der Zusammenfassung scheint eine Überforderung der Kindsmutter im Umgang mit der\nsehr herausfordernden Phase der Pubertät unbestritten zu bestehen, dies auch vor dem\nHintergrund der kulturellen Unterschiede zwischen dem Herkunftsland und der Schweiz\n(E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, act. 4 S. 7 f.). Diese Phase ist natürlicherweise gekennzeichnet durch die Abgrenzung von den Eltern, oft auch durch die Auflehnung gegen\noder das Überschreiten von durch letztere gesetzten Regeln und Grenzen, wie dies die\nKindesverfahrensvertreterin ausführt (KVV-act. 1 S. 9). Soweit es der Kindsmutter nicht\nzuverlässig gelingt, in diesem Prozess hinreichend ruhig zu bleiben und damit einen sicheren Rahmen für die Jugendliche zu schaffen (vgl. etwa ihre Ausführungen anlässlich der\nReferentenaudienz vom 2. März 2023, act. 16 S. 9), kann ein Unterstützungsbedarf bejaht\n\nUrteil F 2022 37\n10\n\nwerden, zumal sie auch selber Unterstützung ihrer Person in der Erziehung gerne annehmen möchte (vgl. bereits oben E. 2).\n\n4.1.2.2 Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis darauf, B.________ würde von zuhause wenig Unterstützung in der Berufsbildung erhalten (act. 15 S. 9). Das aktuelle, offenbar auch\nvon B.________ als sehr positiv empfundene (vgl. etwa KVV-act. 1 S. 6; act. 16 S. 10 ff.),\nPraktikum in der Kindertagesstätte in H.________ seit Januar 2023 wurde noch vor Intervention des externen Unterstützungssystems (KESB, Beiständin sowie Jugendheim) unter\nder erzieherischen Verantwortung der Mutter – wohl unter Mitwirkung des Case Managers\nvom I.________ (vgl. act. 16 S. 6 f.) – aufgegleist, der entsprechende Vertrag am 6. Oktober 2022 unterschrieben (durch B.________ und ihre Mutter; MAZ-act. 4).\n\n4.1.2.3 Nicht ersichtlich ist sodann das Vorliegen einer derart schweren Störung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter, dass das Verbleiben der Jugendlichen im gemeinsamen Haushalt unzumutbar wäre (Art. 310 Abs. 2 ZGB; dazu, dass auch bei Antrag\nder Jugendlichen auf Fremdplatzierung das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen\nvon Art. 310 Abs. 1 ZGB durch die KESB zu prüfen ist, vgl. etwa Breitschmid, a.a.O.,\nArt. 310 ZGB N 23 mit Hinweisen).\n\nZwar frappierte auch anlässlich der durchgeführten Referentenaudienz vom 2. März 2023\ndie eisige Kälte und der Hochmut, mit welchen B.________ ihrer Mutter begegnete.\nNichtsdestotrotz lässt es sich in Würdigung der Schilderungen aller Beteiligten (sowie\nauch deren Verhaltens) nicht nachvollziehen, inwiefern es zwischen Mutter und Tochter zu\neinem eigentlichen Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen sein sollte, wie dies die\nKindesverfahrensvertreterin (auch) anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023\ndarstellte (act. 16 S. 10). Vielmehr ist aktenkundig, dass Probleme primär bezüglich der\neinzuhaltenden Regeln und der Prioritäten von B.________ auftreten, in dem Sinn, dass\nes der Mutter – auf sich allein gestellt – nicht gelungen ist, mit B.________ geeignete\nStrukturen und Regeln auszuhandeln (vgl. etwa KVV-act. 1 S. 9 oben). Die aufgetretenen\n– grundsätzlich jugend-typischen – Probleme in der Beziehung zwischen B.________ und\nihrer Mutter belasten B.________ zwar nachvollziehbar. Daran besteht kein Zweifel, und\ndiese Belastung ist ernst zu nehmen. Von der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter darf sie\naber gerade keinesfalls vollständig entlastet werden, stellt diese doch gerade notorisch eine ihrer wichtigen Entwicklungsaufgaben im Rahmen der Ablösung vom Elternhaus dar.\nImmerhin ist festzuhalten, dass B.________ in der Bewältigung dieser Aufgabe seit Anfang Jahr Unterstützung in Form einer Psychotherapie erhält (vgl. act. 16 S. 10). Auch die\n\nUrteil F 2022 37\n11\n\nKindsmutter ist ihrerseits bereit, Unterstützung anzunehmen, nicht zuletzt auch vor dem\nHintergrund der Erwartung, dass sie die Phase der Pubertät auch mit den drei jüngeren\nHalbgeschwistern von B.________ zu bewältigen haben wird (vgl. etwa act. 16 S. 9; oben\nE. 2). Wie sie sowohl in ihrer Beschwerde als auch anlässlich ihrer Anhörung vom 2. März\n2023 deutlich zum Ausdruck bringt, stösst sie sich aber daran, dass vorliegend ohne vorgängige Angebote zur ambulanten Unterstützung ihrer Erziehungsarbeit umgehend die\nMassnahme der Fremdplatzierung von B.________ ergriffen wurde (act. 1 S. 2; act. 16\nS. 11).\n\n"}