{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n4.1.1\n4.1.1.1 Die Jugendliche hatte bei der Polizei ernstzunehmende Anschuldigungen an die\nAdresse ihrer Mutter erhoben und insbesondere angegeben, diese würde ihr gegenüber\nregelmässig Gewalt anwenden. Diese Aussagen haben zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Mutter wegen Tätlichkeit, Beschimpfung sowie Drohung geführt, das am\n8. August 2022 definitiv eingestellt wurde (oben lit. F). Dabei hält der Abklärungsbericht\nder KESB vom 17. Februar 2023 fälschlich fest, es hätten trotz wiederholter Tätlichkeiten\nkeine weiteren Ermittlungen stattgefunden, da B.________ auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet habe (act. 15 S. 6, 9). Tatsächlich handelt es sich aber bei wiederholten\nTätlichkeiten – wie sie hier von B.________ bei der Polizei behauptet wurden (KESB-act.\n1.2 S. 3) – gegenüber einem unter der eigenen Obhut stehenden Kind um ein Offizialdelikt, das von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen aufzuklären und zu verfolgen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).\nOffensichtlich hat denn auch die Polizei den Sachverhalt abgeklärt, insbesondere durch ihren kriminaltechnischen Dienst eine Spurensicherung an B.________ vornehmen lassen –\nwobei keine Verletzungen festgestellt werden konnten (act. 1.2 S. 3) – und einen Augenschein in der Familienwohnung vorgenommen. Letzterer ergab, dass die Jugendliche in ih-\n\nUrteil F 2022 37\n8\n\nrer Schilderung des Vorfalls der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2022 erwiesenermassen gelogen habe. So sei es unmöglich, dass B.________ ihre Mutter so, wie sie dies beschrieben habe, mit einem Messer gesehen haben könne. Insgesamt sei für Polizei und Staatsanwaltschaft der klare Eindruck entstanden, dass B.________ masslos übertreibe. Es bestehe die Vermutung, dass sie mehr Freiheiten für den Ausgang erlangen wolle, während\ndemgegenüber die Kindsmutter sehr streng und konservativ sei (vgl. Abklärungsbericht\nder KESB vom 17. Februar 2023, act. 15 S. 6; E. 4.4 des angefochtenen Entscheids,\nact. 4).\n\n4.1.1.2 Eine systematische Anwendung körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter im\nSinne einer Erziehungshaltung, wie sie von B.________ behauptet wird, konnte auch im\nZuge der Abklärungen durch die KESB nicht glaubhaft gemacht werden (Abklärungsbericht, a.a.O., S. 9). Soweit ersichtlich vermochte B.________ insbesondere während des\ngesamten Verfahrens nie einen konkreten gewalttätigen Ablauf zu schildern und nahm ihre\nAnschuldigungen nicht hinlänglich ernst, um zu den ersten beiden durch die KESB angesetzten Anhörungsterminen im Juni 2022 zu erscheinen (vgl. lit. C des angefochtenen\nEntscheids, act. 4 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, für ihre jüngeren Halbgeschwister sei – trotz behaupteten regelmässigen Einsatzes von Schlägen durch die Mutter als Erziehungsmethode ihr gegenüber – nicht mit\nGewalt zu rechnen (vgl. etwa Abklärungsbericht, a.a.O., S. 5) und sich im Gegenteil erheblich beunruhigt zeigte durch die Tatsache, dass ihre Behauptungen zu Abklärungen\nder KESB auch bezüglich der Situation ihrer Halbgeschwister führten (KESB-act. 1.55). All\ndies nährt den auch durch Polizei und Staatsanwaltschaft geäusserten Eindruck (soeben\nE. 4.1.1.1), dass B.________ eine wohl durchaus bestehende Konfliktsituation mit dem\nZiel der Erlangung von Vorteilen (Freiheiten) für sich selber übertreibe. Dies gilt umso\nmehr, als aktenkundig ist, dass B.________ durch den Eintritt in die E.________ schlagartig ermöglicht wurde, deutlich mehr Freizeit mit anderen Jugendlichen aus ihrer Peer\nGroup zu verbringen (KVV-act. 1 S. 4).\n\n4.1.1.3 In gesamthafter Würdigung ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr glaubhaft gemacht, dass B.________ im Haushalt ihrer Mutter körperliche Gewalt drohen würde. In dieser Hinsicht besteht demnach keine Kindeswohlgefährdung, welche die fortgesetzte Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte.\n\n4.1.2 Gemäss Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023 bestehe eine Kindeswohlgefährdung zudem darin, dass sich B.________ zuhause nicht altersgerecht ent-\n\nUrteil F 2022 37\n9\n\nwickeln könne, da keine verbindlichen Regeln und Grenzen bestünden. Zudem bestehe –\nprovoziert durch den Weggang von B.________ von zuhause – ein Bedarf an unabhängiger Unterstützung in den weiteren Entwicklungsaufgaben (act. 15 S. 9). Grundsätzlich von\nallen Beteiligten anerkannt ist, dass die gedeihliche Entwicklung von B.________ während\nder aktuellen Umbruchszeit, in der u.a. auch die Vorbereitung auf und der Eintritt in die berufliche Ausbildung ansteht, in besonderem Masse Struktur, Grenzen und Unterstützung\ndurch die Erziehungsberechtigten erheischt (vgl. dazu etwa auch BGer 5A_199/2020 vom\n28. Mai 2020 E. 3.8.2), aber auch ein gewisses wohlwollendes Verständnis der Erziehungsberechtigten (KVV-act. 1 S. 9).\n\n"}