{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n3.\n3.1 Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für\nAbhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten\nMassnahmen zu seinem Schutz (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden\n(vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun (z.B.: Teilnahme an einer Therapie oder Mediation). Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als\nmildeste Massnahmen nicht ausreichen, kann darüber hinaus für das Kind eine Beistandsperson eingesetzt werden, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat\nunterstützt (Art. 308 ZGB). Wenn einer Kindswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann, hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in ange-\n\nUrteil F 2022 37\n6\n\nmessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die\nAnlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das\nKind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie\nes für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf\nwelche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechtes, den Aufenthaltsort des\nKindes zu bestimmen, ist somit nur als letztes Mittel zulässig, wenn der Gefährdung des\nKindes nicht durch andere (ambulante) Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB\nbegegnet werden kann, welche die Familiengemeinschaft besser respektieren (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli\n2021 E. 4.2 mit Hinweisen; ausserdem etwa Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3).\n\n3.2 Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung einer Jugendlichen in einem Jugendheim sowohl bezüglich der Jugendlichen selber wie auch des entsprechenden Elternteils schwere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK,\nArt. 17 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II;\nSR 0.103.2]) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9\nUNO-Pakt II) darstellen (zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche \"die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Gesellschaft des andern\" schützt, die mit einer Unterbringung unterbrochen wird, vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 2). Auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe.\n\n3.3 Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,\nsondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai\n2016 E. 4.4.2). Dabei muss die Unterbringung in einer Einrichtung mit Blick auf die spezifisch kindesrechtliche Gefährdung und das Kindeswohl als oberste Maxime dem Kind oder\nder Jugendlichen die notwendige Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme zu leisten vermögen,\nso dass Aussicht besteht, ihre Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können. Insofern setzt jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme auch eine Pro-\n\nUrteil F 2022 37\n7\n\ngnose voraus über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände. Eine solche ist\nimmer nur auf Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich (zum Ganzen: BGer 5A_540/2015, a.a.O., E. 4.4). Jedenfalls\nbewirkt die Wegnahme des Kindes für sich alleine nicht die Lösung der Probleme, sondern\nbildet lediglich die Voraussetzung, dass dem Kind in einem neuen Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Entsprechend geht eine Fremdplatzierung denn auch\nregelhaft mit einer Anordnung weiterer Massnahmen einher. Diese sind laufend zu optimieren, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (BGer 5A_199/2020\nvom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 i.f.). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug (d.h. die Platzierung) ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht\nmehr gefährdet ist, wobei das Gericht im Entscheidzeitpunkt beurteilt, ob die angeordnete\nMassnahme sich (noch) halten lässt (BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1\ni.f.; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 i.f.).\n\n4.\n4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob eine Gefährdung des Wohls der Jugendlichen vorliegt,\nd.h. ob B.________ im Haushalt ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert wird, wie es\nfür ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (E. 3.1 hiervor).\n\n"}