{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\nG. Anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 legte die Referentin den Parteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im Sinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde insbesondere\nauseinandergesetzt, dass die weitere – auch vorsorgliche – Unterbringung der Jugendlichen sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter eine Kindswohlgefährdung voraussetze und die Massnahme unter diesem Blickwinkel als nötiges, mildest\nmögliches Mittel, und nicht lediglich wünschenswert zur Schaffung idealer Bedingungen,\nerscheinen müsse (act. 16 S. 3 ff.). An der Referentenaudienz nahmen die Beschwerdeführerin (begleitet von ihrer Vertrauensperson Herrn F.________), die KESB (vertreten\ndurch Behördenmitglied G.________), B.________ (unterstützt durch Kindesverfahrensvertreterin C.________), die Beiständin D.________ sowie – zwecks Verständigung mit\nder Kindsmutter – eine Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya teil. Seitens des Gerichts\nnahmen die Referentin, die Co-Referentin, die Gerichtsschreiberin sowie der Protokollführer und eine Auditorin teil.\n\nUrteil F 2022 37\n4\n\nH. Die Kindesverfahrensvertreterin nahm am 31. März 2023 im Namen von\nB.________ abschliessend Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde\nfest. Dies begründete sie im Wesentlichen mit einer schweren Zerrüttung der Beziehung\nund des Vertrauensverhältnisses zwischen B.________ und ihrer Mutter sowie damit,\ndass in der Vergangenheit beratende Unterstützung insbesondere durch die Kindsmutter\nnicht genutzt worden sei (act. 18).\n\nI. Mit Schreiben vom 3. April 2023 äusserte sich auch die Beiständin abschliessend\nin dem Sinne, dass die Weiterführung der Platzierung sowie der begonnenen Gespräche\n(in der Institution \"E.________\" sowie bei der Beiständin) angezeigt seien, um eine\nschrittweise Annäherung zu erreichen. Mit einer Rückkehr nach Hause sei eine Familienbegleitung zur Unterstützung vor Ort angezeigt (act. 20). Am 17. April 2023 konnte die\nBeiständin zudem Vereinbarungen zwischen B.________ und ihrer Mutter festhalten betreffend einerseits die Wochenenden (Aufenthalt neu wieder zuhause) und anderseits den\nAusgang von B.________ (Regeln insbesondere bezüglich Erreichbarkeit, Rückkehrzeiten, etc.; act. 22).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;\nBGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei vorsorglichen Massnahmen zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB).\nÖrtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes\n(Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle\nKognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren\nvor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist\ngemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Ver-\n\nUrteil F 2022 37\n5\n\nfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1)\nanwendbar.\n\n1.2 B.________ hatte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, d.h. am 17. November 2022, gesetzlichen Wohnsitz in Zug (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. mit weiteren Hinweisen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N\n1). Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen ohne Weiteres frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n2. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hat die KESB eine Reihe vorsorglicher\nMassnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens getroffen. Strittig sind dabei – wie\nsich dies der Beschwerde entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 ausdrücklich bestätigt hat – nur, aber immerhin, die\nAufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2\nZGB, die Unterbringung von B.________ im Jugendheim E.________ und die Beteiligung\nder Mutter im Umfang eines Kostgelds von Fr. 30.– pro Tag. Im Übrigen erklärte die\nKindsmutter ausdrücklich, mit der Beteiligung anderer Behörden sowie mit der Unterstützung von B.________ durch die Beiständin und die Kindesverfahrensvertreterin einverstanden zu sein (act. 16 S. 8). Die insoweit unangefochten gebliebenen Anordnungen der\nKESB (insbesondere: Einsetzung sowie Aufgaben der Beiständin) geben zu keinen Weiterungen Anlass.\n\n"}