{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-37_2023-05-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11f19955d00a1dd2bf2924bd8ceb6790817f190860c45d92f55cfe867ddef59f8d8eb64e97ce53d7bf0715307176f7d1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_37", "Checksum": "4d1b97e6413ef933d39da33b893a5e67"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "38bcc75f8bcadb84e2715505bb87d80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 01.05.2023 F 2022 37\nRegeste:\nKindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 1. Mai 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt\nB.________\nvertreten durch C.________\nD.________\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(vorsorgliche Massnahmen)\n\nF 2022 37\n2\n\nA. Betreffend die am 15. März 2007 geborene B.________ ging erstmals am 30. Mai\n2022 eine Gefährdungsmeldung der Zuger Polizei ein. Die Mutter der Jugendlichen,\nA.________, hatte am 27. Mai 2022 die Einsatzleitzentrale kontaktiert, da sie ihre Tochter\nnicht mehr erreichen konnte. Bei der Polizei sagte B.________ in der Folge aus, ihre Mutter habe ihr in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2022 mit einem Messer und einem Wallholz\ngedroht und sie mit letzterem auch geschlagen, da sie erst um Mitternacht nach Hause\ngekommen sei. Die polizeiliche Spurensicherung konnte am 28. Mai 2022 keine Zeichen\nvon Gewaltanwendung feststellen (KESB-act. 1.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) eröffnete ein Abklärungsverfahren (KESB-act. 1.6 ff.).\nNach vorübergehender Verbesserung des Verhältnisses zwischen B.________ und ihrer\nMutter kam es Anfang Oktober 2022 erneut zu einer Eskalation, indem B.________ nach\ndem Ausgang nicht mehr nach Hause zurückkehrte und nicht mehr erreichbar war (KESBact. 1.11 ff.). Polizei und KESB gelang es schliesslich, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln\n(KESB-act. 1.15). In der Folge gleiste die KESB (u.a.) auf Wunsch von B.________ deren\nvorsorgliche Unterbringung im Jugendheim E.________ auf, zunächst im Einvernehmen\nmit der Kindsmutter (KESB-act. 1.17 ff.). Mit KESB-Entscheid Nr. 2022/1478 vom 17. Oktober 2022 (KESB-act. 1.26) verfügte sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens, darunter den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter, die Platzierung von B.________ im Jugendheim E.________ sowie die Beteiligung\nder Mutter an den Kosten der Unterbringung (Elternbeitrag von Fr. 30.– pro Tag). Mit Entscheid Nr. 2022/1557 vom 2. November 2022 wurde D.________ als Beiständin eingesetzt (KESB-act. 1.38).\n\nB. Gegen den – unbegründet gebliebenen – Entscheid vom 17. Oktober 2022 führte\nA.________ am 9. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1).\n\nC. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht (act. 2 f.) zog die KESB ihren unbegründet gebliebenen (mithin mit einem schweren Mangel behafteten) Entscheid vom\n17. Oktober 2022 in Wiedererwägung und verfügte – in der Sache gleich, aber nunmehr\nbegründet – mit Entscheid Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 erneut vorsorgliche\nMassnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens (KESB-act. 1.48; act. 4). Das Verwaltungsgericht führte das Verfahren gegen diesen neuen Entscheid fort (act. 6 ff.).\n\nD. Die KESB beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7) und reichte einen\nZwischenbericht der Beiständin vom 13. Januar 2023 zu den Akten (act. 9).\n\nUrteil F 2022 37\n3\n\nE. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 verwies die Kindesverfahrensvertreterin auf ihren gleichentags der KESB übersandten Zwischenbericht mit Antragstellung (act. 11; KVVact. 1). Darin beantragte sie im Namen von B.________ deren weitere behördliche Unterbringung im Jugendheim E.________; eventualiter die enge Begleitung einer allfälligen\nRückkehr der Jugendlichen in den Haushalt der Mutter, konkret durch den Einsatz einer\nsozialpädagogischen Familienbegleitung ggf. in Form eines Jugend-Coaches. Selbentags\nerteilte die Beiständin Auskunft zur aktuellen Ausbildungs- und Arbeitssituation von\nB.________ sowie zur Finanzierung der vorsorglichen Platzierung (act. 12) und reichte die\nBeschwerdeführerin (entsprechend der Aufforderung des Gerichts, act. 8) Belege zu ihren\nfinanziellen Verhältnissen ein (act. 10; BF-act. 1).\n\nF. Am 23. Februar 2023 reichte die KESB ihren Abklärungsbericht vom 17. Februar\n2023 zu den Akten (act. 15). Diesem lässt sich insbesondere entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen die Kindsmutter (bezüglich Tätlichkeit, Beschimpfung sowie Drohung) am\n8. August 2022 definitiv eingestellt wurde, sich die Konflikte zwischen Mutter und Tochter\nprimär um die Festlegung und Einhaltung von Regeln für B.________ drehen würden und\ndie Mutter sich durch die Kosten der Unterbringung von B.________ erheblich finanziell\nbelastet fühle, da sie hierfür entweder auf die Sozialhilfe zurückgreifen oder ihre Arbeitstätigkeit erhöhen müsse.\n\n"}