5.3 Zusammenfassend erfordert die zur Abwendung der aktuell noch bestehenden, potenziellen Selbstgefährdung noch gebotene Behandlung im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr die Hospitalisation des Beschwerdeführers, die mithin als nicht (mehr) verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm für seine Rechtswahrung keine aussergewöhnlichen Aufwände entstanden sind.