Dies erhellt auch daraus, dass der Beschwerdeführer selbst bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen in der Klinik die Phasenprophylaxe zweifelsohne bei Austritt absetzen würde, mithin der gewünschte Zweck einer langfristigen Stabilisierung und Verhinderung weiterer manischer Episoden selbst mit erzwungenem Klinikaufenthalt sowie Medikamentengabe gerade nicht erreicht werden könnte. Wie der Gutachter nämlich auf Nachfrage hin ausführte, ist mit einer solchen Phasenprophylaxe über die kurze Dauer einiger Wochen jedenfalls kein nachhaltiger Effekt zu erzielen, sondern es bedürfte hierzu einer dauerhaften Medikation.