nicht mit dem Zweck der Einstellung einer medikamentösen Phasenprophylaxe als notwendig begründen. Dies erhellt auch daraus, dass der Beschwerdeführer selbst bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen in der Klinik die Phasenprophylaxe zweifelsohne bei Austritt absetzen würde, mithin der gewünschte Zweck einer langfristigen Stabilisierung und Verhinderung weiterer manischer Episoden selbst mit erzwungenem Klinikaufenthalt sowie Medikamentengabe gerade nicht erreicht werden könnte.