Als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist dies zu akzeptieren, auch wenn es sich aus rein medizinischer Sicht dabei möglicherweise nicht um die bestmögliche Entscheidung handelt. Das gilt umso mehr, als nach Ausführung des Gutachters zwar (auch) bei den bipolaren Erkrankungen manische Episoden in ca. zwei Drittel der Fälle mit einem kognitiven Abbau einhergehen, dieser aber immerhin nicht so gravierend ausfällt wie etwa bei Erkrankungen des schizophrenen Formkreises und sich konkret beim Beschwerdeführer offenbar trotz seit ca. 12 Jahren bestehender Krankheit bisher (noch) nicht ohne Weiteres erkennbar manifestiert hat, vermochte er doch immerhin