Hinsichtlich der auf längere Frist objektiv-medizinisch wohl wünschenswerten Phasenprophylaxe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese offenbar auch ausserhalb seiner akuten manischen Episoden, mithin in grundsätzlich urteilsfähigem Zustand, ablehnt. Als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist dies zu akzeptieren, auch wenn es sich aus rein medizinischer Sicht dabei möglicherweise nicht um die bestmögliche Entscheidung handelt.