5.2 Mit Blick auf das Gesagte ist das Gericht – mit dem gerichtlichen Gutachter – überzeugt, dass die aktuell akut notwendige Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt auch durch den ambulant behandelnden Psychiater gewährleistet werden kann, zu dem der Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich glaubhaft umgehend telefonischen Kontakt aufnehmen will.