5.1 Vorliegend ist die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers nach nachvollziehbarer Darstellung des behandelnden Oberarztes im Beurteilungszeitpunkt noch ambivalent. Zwar nimmt er aktuell eine Medikation ein, jedoch lässt sich nicht genau vorhersagen, ob er dies im Falle einer Entlassung auch weiterhin tun wird.