Ein Betreuungsbedarf ist mit Blick darauf aktuell nicht mehr auszumachen. Aus objektiver Sicht bedarf er hingegen – nach insoweit übereinstimmender Ansicht des behandelnden Oberarztes und des Gutachters – der medikamentösen Behandlung, um seinem vorübergehenden Schwächezustand wirksam zu begegnen und einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorzubeugen.