ebensolches referierte der gerichtliche Gutachter aus seinem Begutachtungsgespräch. Er erschien zu vernunftgemässer Erkenntnis fähig und – zumindest aktuell, nach einer initialen Medikation – auch fähig, danach zu handeln (was offenbar im Zeitpunkt der Vorfälle vom 8. Oktober 2022 sowie zu Beginn der Hospitalisation zeitweise nicht der Fall war, gab doch der Beschwerdeführer selber im Zeitpunkt des Klinikeintritts an, sein Verhalten sei nicht von ihm selbst gesteuert). Ein Betreuungsbedarf ist mit Blick darauf aktuell nicht mehr auszumachen.