Ein nennenswertes Fremdgefährlichkeitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen. Anlässlich seiner Anhörung durch das Gericht präsentiere sich der Beschwerdeführer zumindest nach aussen wahrnehmbar grundsätzlich unauffällig und mehr oder weniger adäquat im Verhalten; ebensolches referierte der gerichtliche Gutachter aus seinem Begutachtungsgespräch.