4.3 Zusammenfassend kann beim Beschwerdeführer lediglich (noch) ein mehr oder weniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden im Sinne einer Gefahr der erneuten Verschlechterung des Krankheitsbildes, falls er – entgegen seiner Beteuerungen anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2022 – seine aktuelle Medikation ohne Rücksprache mit dem ambulant behandelnden Psychiater, zu dem offenbar ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, absetzt. Ein nennenswertes Fremdgefährlichkeitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen.