8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). Bezüglich der Belastung für das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers führte dieser in der Anhörung vom 14. Oktober 2022 aus, gemäss seiner Patientenverfügung habe die Ex- Ehefrau und Mutter seiner Kinder (Jahrgänge 2009 und 2011) das Recht, den Kontakt mit Urteil F 2022 35 8 den Kindern zu verbieten, wenn dies nach Rücksprache mit dem ambulant behandelnden Psychiater angezeigt sei. Zur Verhinderung einer potenziellen Belastung seiner Kinder hat er mithin selber bereits geeignete Vorkehrungen getroffen.