Darauf kommt es jedoch insofern nicht an, als ein Fürsorgebedarf bereits dann zu verneinen ist, wenn der Beschwerdeführer vernunftgemäss erkennen kann, wie er sich sozialadäquat zu verhalten hat und auch gewillt ist, dies zu tun, egal ob er davon intrinsisch tatsächlich überzeugt ist oder lediglich extrinsisch motiviert (z.B. durch den Wunsch, nicht mehr negativ aufzufallen und erneut in eine Klinik eingewiesen zu werden). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, bei Entlassung des Beschwerdeführers bestehe wegen seines Zustands ein bedeutendes Risiko, dass er Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E.