Das Risiko, dass es erneut zu Vorfällen wie am 8. Oktober 2022 kommt oder der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik aufgrund seines Verhaltens akut und unmittelbar schwerwiegende Konsequenzen in medizinischer oder sozialer Hinsicht zu erwarten hätte, erachtete der psychiatrische Gutachter als im Gutachtenszeitpunkt nur noch als sehr gering, selbst bei Auftreten von Konfliktsituationen. Das ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sich nicht zuletzt in der akuten Belastungssituation der Befragung durch das Gericht im Wesentlichen beherrschte, wenngleich ihm dies zeitweise sichtlich schwerfiel und er dazu u.a. Meditationstechniken anzuwenden schien.