Hinweise auf Suizidalität lassen sich weder den Akten entnehmen noch vermochten der behandelnde Oberarzt oder der Gutachter solche konkret zu benennen. Dass dem Krankheitsbild statistisch gesehen durchaus eine erhöhte Suizidrate innewohnt (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht aus. Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Klinik seine Urteil F 2022 35 6