In der Anhörung selber war die für eine manische Episode typische, deutliche Angetriebenheit mit teils grössenwahnhaften Ideen erkennbar, worauf auch der Gutachter an geeigneter Stelle hinwies (etwa: Erklärung des Beschwerdeführers, er sei eine Weiterentwicklung vom Menschen hin zu einer höheren Lebensform). Gleichzeitig hielt der Gutachter aber auch fest, dass eine Diagnose allein aufgrund des Verhaltens im Gutachtens- und Anhörungszeitpunkt schwerfalle, bei bereits deutlich reduzierter Ausprägung der Manie. Im Ergebnis bleibt indes mit dem grundsätzlichen Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.