Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung (bipolare affektive Störung, ICD-10 F31) leidet. In der Anhörung selber war die für eine manische Episode typische, deutliche Angetriebenheit mit teils grössenwahnhaften Ideen erkennbar, worauf auch der Gutachter an geeigneter Stelle hinwies (etwa: Erklärung des Beschwerdeführers, er sei eine Weiterentwicklung vom Menschen hin zu einer höheren Lebensform).