stark angetrieben, umtriebig, bedrohlich und aggressiv, bei fehlender Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Oberarztes und des psychiatrischen Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung. Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung (bipolare affektive Störung, ICD-10 F31) leidet.