Das "Gipfeli" habe er von einem Kollegen erhalten. Weiter habe er die Maske zum Bezug seines Guthabens auf Geheiss des Schalterpersonals sowie des Filialleiters vorübergehend abgelegt. Der behandelnde Oberarzt ergänzte, dass der Beschwerdeführer bereits am Vortag auffällig geworden sei; gemäss den Akten bestand am Abend des 7. Oktober 2022 denn auch ein (telefonischer) Kontakt mit dem ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. H.________. 3.2 Gemäss übereinstimmenden Berichten des Notfallpsychiaters sowie der Klinik (Psychostatus bei Eintritt) zeigte sich A.________ am 8. Oktober 2022 manisch-gereizt, Urteil F 2022 35 5