{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-35_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_35", "Checksum": "9723c0e59483f50792f346d2aca52504"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:48", "Checksum": "3413bec5083fc408e4dcd31958aaa125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nnicht mit dem Zweck der Einstellung einer medikamentösen Phasenprophylaxe als\nnotwendig begründen. Dies erhellt auch daraus, dass der Beschwerdeführer selbst bei\neinem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen in der Klinik die Phasenprophylaxe\nzweifelsohne bei Austritt absetzen würde, mithin der gewünschte Zweck einer langfristigen\nStabilisierung und Verhinderung weiterer manischer Episoden selbst mit erzwungenem\nKlinikaufenthalt sowie Medikamentengabe gerade nicht erreicht werden könnte. Wie der\nGutachter nämlich auf Nachfrage hin ausführte, ist mit einer solchen Phasenprophylaxe\nüber die kurze Dauer einiger Wochen jedenfalls kein nachhaltiger Effekt zu erzielen,\nsondern es bedürfte hierzu einer dauerhaften Medikation. Folgerichtig erachtet er denn\nauch – mit Blick auf das hier einzig realistische Ziel der unmittelbaren Stabilisierung – eine\nweitere stationäre Behandlung zwar als höchst wünschenswert, aber nicht zwingend\nerforderlich.\n\n5.3 Zusammenfassend erfordert die zur Abwendung der aktuell noch bestehenden,\npotenziellen Selbstgefährdung noch gebotene Behandlung im Beurteilungszeitpunkt nicht\nmehr die Hospitalisation des Beschwerdeführers, die mithin als nicht (mehr)\nverhältnismässig erscheint. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der\nfürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, nicht anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm für seine\nRechtswahrung keine aussergewöhnlichen Aufwände entstanden sind.\n\nUrteil F 2022 35\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung\naufgehoben wird. Der Beschwerdeführer ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu\nentlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und\nbegründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne\nBeschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\nDr. med. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Klinik C.________.\n\nZug, 14. Oktober 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 35\n"}