{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-35_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_35", "Checksum": "9723c0e59483f50792f346d2aca52504"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:48", "Checksum": "3413bec5083fc408e4dcd31958aaa125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nden Kindern zu verbieten, wenn dies nach Rücksprache mit dem ambulant behandelnden\nPsychiater angezeigt sei. Zur Verhinderung einer potenziellen Belastung seiner Kinder hat\ner mithin selber bereits geeignete Vorkehrungen getroffen.\n\n4.3 Zusammenfassend kann beim Beschwerdeführer lediglich (noch) ein mehr oder\nweniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden im Sinne einer\nGefahr der erneuten Verschlechterung des Krankheitsbildes, falls er – entgegen seiner\nBeteuerungen anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2022 – seine aktuelle Medikation\nohne Rücksprache mit dem ambulant behandelnden Psychiater, zu dem offenbar ein\nlangjähriges Vertrauensverhältnis besteht, absetzt. Ein nennenswertes\nFremdgefährlichkeitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen.\nAnlässlich seiner Anhörung durch das Gericht präsentiere sich der Beschwerdeführer\nzumindest nach aussen wahrnehmbar grundsätzlich unauffällig und mehr oder weniger\nadäquat im Verhalten; ebensolches referierte der gerichtliche Gutachter aus seinem\nBegutachtungsgespräch. Er erschien zu vernunftgemässer Erkenntnis fähig und –\nzumindest aktuell, nach einer initialen Medikation – auch fähig, danach zu handeln (was\noffenbar im Zeitpunkt der Vorfälle vom 8. Oktober 2022 sowie zu Beginn der\nHospitalisation zeitweise nicht der Fall war, gab doch der Beschwerdeführer selber im\nZeitpunkt des Klinikeintritts an, sein Verhalten sei nicht von ihm selbst gesteuert). Ein\nBetreuungsbedarf ist mit Blick darauf aktuell nicht mehr auszumachen. Aus objektiver\nSicht bedarf er hingegen – nach insoweit übereinstimmender Ansicht des behandelnden\nOberarztes und des Gutachters – der medikamentösen Behandlung, um seinem\nvorübergehenden Schwächezustand wirksam zu begegnen und einer weiteren\nVerschlechterung seines Gesundheitszustands vorzubeugen.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung\ngegen den Willen des Betroffenen ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm\ndie nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise\ndurch eine ambulante Psychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und\ndie Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die\nfürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage\nim Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember\n2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\nUrteil F 2022 35\n9\n\n5.1 Vorliegend ist die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers\nnach nachvollziehbarer Darstellung des behandelnden Oberarztes im\nBeurteilungszeitpunkt noch ambivalent. Zwar nimmt er aktuell eine Medikation ein, jedoch\nlässt sich nicht genau vorhersagen, ob er dies im Falle einer Entlassung auch weiterhin\ntun wird. Auch in seiner Anhörung schwankte er in seinen Äusserungen wenig fassbar\nzwischen völliger Verneinung einer Krankheit und Akzeptanz der Erkrankung unter\nVerweis auf deren Behandlung in Zusammenarbeit mit dem ambulant behandelnden\nPsychiater mittels vorzugsweise alternativer Mittel (Meditation, Musikspiel, Yoga, etc.),\naber auch bei Bedarf klassischer Medikation bei aufkommender Manie. Positiv zu werten\nist das langjährige Behandlungsverhältnis mit dem behandelnden Psychiater Dr. med.\nH.________, der gemäss Aussage des Beschwerdeführers bereits im März und Juni 2022\nakute manische Dekompensationen aufzufangen vermochte und von dem er bei Bedarf\nauch durchaus Medikamente bezieht und einnimmt, so dass es nach einer Reihe von\nHospitalisationen zwischen 2010 und 2014 seither lediglich zu zwei Hospitalisationen\ngekommen ist, nämlich im Februar 2020 sowie aktuell.\n\n5.2 Mit Blick auf das Gesagte ist das Gericht – mit dem gerichtlichen Gutachter –\nüberzeugt, dass die aktuell akut notwendige Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt auch\ndurch den ambulant behandelnden Psychiater gewährleistet werden kann, zu dem der\nBeschwerdeführer denn auch grundsätzlich glaubhaft umgehend telefonischen Kontakt\naufnehmen will.\n\nHinsichtlich der auf längere Frist objektiv-medizinisch wohl wünschenswerten\nPhasenprophylaxe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese offenbar auch\nausserhalb seiner akuten manischen Episoden, mithin in grundsätzlich urteilsfähigem\nZustand, ablehnt. Als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist dies zu akzeptieren,\nauch wenn es sich aus rein medizinischer Sicht dabei möglicherweise nicht um die\nbestmögliche Entscheidung handelt. Das gilt umso mehr, als nach Ausführung des\nGutachters zwar (auch) bei den bipolaren Erkrankungen manische Episoden in ca. zwei\nDrittel der Fälle mit einem kognitiven Abbau einhergehen, dieser aber immerhin nicht so\ngravierend ausfällt wie etwa bei Erkrankungen des schizophrenen Formkreises und sich\nkonkret beim Beschwerdeführer offenbar trotz seit ca. 12 Jahren bestehender Krankheit\nbisher (noch) nicht ohne Weiteres erkennbar manifestiert hat, vermochte er doch immerhin\nbis vor kurzer Zeit einer sehr anspruchsvollen Tätigkeit als Projektleiter/Programmierer\nnachzugehen. Angesichts dessen lässt sich ein erzwungener Aufenthalt in der Klinik auch\n\nUrteil F 2022 35\n10\n\n"}