{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-35_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_35", "Checksum": "9723c0e59483f50792f346d2aca52504"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:48", "Checksum": "3413bec5083fc408e4dcd31958aaa125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nErsparnisse behändigt und sich ins Ausland begibt. Indes vermochte er an seiner\nAnhörung glaubhaft darzulegen, dass er eine Auswanderung bereits seit acht Wochen\nplane, wobei er konkrete Vorstellungen hat und kognitiv offensichtlich in der Lage ist,\nHindernisse rational wahrzunehmen und anzugehen, wenngleich eine gewisse Gereiztheit\nund verbale Aggression klar spürbar wurde, sobald die Referentin in seiner Befragung\nvom 14. Oktober 2022 Zweifel äusserte an der Durchführbarkeit seiner Pläne. Dass sich\nder Patient im Beurteilungszeitpunkt bereits wieder viel \"geordneter\" präsentiere, nachdem\ner sich von der Einnahme des Stimmungsstabilisators Valproat habe überzeugen lassen,\nbestätigte denn auch der behandelnde Oberarzt. Der Beschwerdeführer zeigte sich\ninsbesondere über seine finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich orientiert und es ist\nnicht absehbar, dass er Dispositionen treffen könnte, die ihn finanziell nachgerade\nruinieren würden. Dies gilt umso mehr, als er bereits beim Abheben seiner Ersparnisse auf\nder Post am 8. Oktober 2022 nach eigener Aussage einen Restbetrag von ca. Fr. 2'500.–\nauf dem Konto belassen hat für laufende Kosten und sein weiterer Lebensunterhalt vorerst\ndurch Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers sowie allenfalls Zahlungen der\nKrankentaggeldversicherung gesichert erscheint, wie er in seiner Anhörung vom\n14. Oktober 2022 darlegte. Zu bejahen ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne\nallenfalls mit Verweis auf das Risiko des kognitiven Abbaus mit jeder erneuten manischen\nPhase, sowie das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer soziale und strafrechtliche\nProbleme schafft durch seine Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Befindlichkeiten seiner\nMitmenschen, und diese etwa unnötig schreckt. Diese Risiken erscheinen indes im\nUrteilszeitpunkt bereits wieder erheblich reduziert. Das Risiko, dass es erneut zu Vorfällen\nwie am 8. Oktober 2022 kommt oder der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik aufgrund\nseines Verhaltens akut und unmittelbar schwerwiegende Konsequenzen in medizinischer\noder sozialer Hinsicht zu erwarten hätte, erachtete der psychiatrische Gutachter als im\nGutachtenszeitpunkt nur noch als sehr gering, selbst bei Auftreten von Konfliktsituationen.\nDas ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sich nicht zuletzt in der akuten\nBelastungssituation der Befragung durch das Gericht im Wesentlichen beherrschte,\nwenngleich ihm dies zeitweise sichtlich schwerfiel und er dazu u.a. Meditationstechniken\nanzuwenden schien.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\n\nUrteil F 2022 35\n7\n\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine\nEinweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\nVorliegend sind mehrere fremdgefährdende Vorfälle im Klinikrahmen aktenkundig. So hat\nder Beschwerdeführer mehrfach Personal der Klinik verbal bedroht und auch\nMitarbeiterinnen der Pflege angegriffen mit dem Ziel, aus der Isolation zu entweichen.\nInfolgedessen wurde er jeweils medikamentös beruhigt und über längere Zeit (mehrere\nTage) physisch fixiert. Ausserhalb der Belastungssituation des unfreiwilligen\nKlinikaufenthalts mit Isolation und über längere Zeit auch Fixierung am Bett sind indes\ntätliche Angriffe gegen Drittpersonen nicht aktenkundig und gemäss gerichtlichem\nGutachter auch nicht zu erwarten. Auch der behandelnde Oberarzt äusserte lediglich die\nAuffassung, dass Bedrohungen für Drittpersonen nicht auszuschliessen seien, benannte\naber keine konkreten Anhaltspunkte, die künftig – auch ausserhalb des artifiziellen\nKlinikrahmens – ein (erheblich) fremdgefährdendes Verhalten erwarten lassen würden. Im\nRahmen der aktuellen manischen Episode zeigte der Beschwerdeführer vor seiner\nAnhaltung durch die Polizei in der Öffentlichkeit gegenüber Drittpersonen zwar ein\naggressives und bedrohliches Verhalten, das auch zum Aufgebot der Polizei geführt hat.\nZugute zu halten ist ihm in diesem Zusammenhang immerhin, dass er mittlerweile eine\nbegrenzte Einsicht darin kundtut, dass solches Verhalten nicht tolerierbar ist. Dass er\nsowohl für den Vorfall auf der Post als auch für seinen tätlichen Angriff auf Pflegepersonal\nin der Klinik gegebenenfalls noch strafrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat, scheint\ner zu verstehen und akzeptieren zu können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass es sich\ndabei um eine bewusst manipulative Präsentation handelt. Darauf kommt es jedoch\ninsofern nicht an, als ein Fürsorgebedarf bereits dann zu verneinen ist, wenn der\nBeschwerdeführer vernunftgemäss erkennen kann, wie er sich sozialadäquat zu verhalten\nhat und auch gewillt ist, dies zu tun, egal ob er davon intrinsisch tatsächlich überzeugt ist\noder lediglich extrinsisch motiviert (z.B. durch den Wunsch, nicht mehr negativ aufzufallen\nund erneut in eine Klinik eingewiesen zu werden). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen,\nbei Entlassung des Beschwerdeführers bestehe wegen seines Zustands ein bedeutendes\nRisiko, dass er Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E.\n8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen\nSchweiz § 54).\n\nBezüglich der Belastung für das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers führte dieser in\nder Anhörung vom 14. Oktober 2022 aus, gemäss seiner Patientenverfügung habe die Ex-\nEhefrau und Mutter seiner Kinder (Jahrgänge 2009 und 2011) das Recht, den Kontakt mit\n\nUrteil F 2022 35\n8\n\n"}