{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-35_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_35", "Checksum": "9723c0e59483f50792f346d2aca52504"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:48", "Checksum": "3413bec5083fc408e4dcd31958aaa125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2022 35\n4\n\ndie Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein\nmenschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen\noder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen,\ndass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und\norganisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die\nfreiheitsbeschränkende Unterbringung ist schliesslich selbst bei Vorliegen der genannten\nVoraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1\nZGB vorliegt.\n\n3.1 Die Klinikeinweisung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen des\n8. Oktober 2022 maskiert und bewaffnet mit einem \"Gipfeli\" die Postfiliale Zug Laubenhof\naufgesucht hatte, dort den Eindruck eines Überfalls erweckte und anwesende Personen\nerschreckte, bevor er schliesslich von seinem Konto Fr. 22'000.– abhob. Gemäss seiner\nAussage in der Anhörung vom 14. Oktober 2022 handelte es sich dabei um den grössten\nTeil seiner flüssigen Ersparnisse, wobei er ca. Fr. 2'500.– für die laufenden Kosten auf\ndem Konto belassen habe. Von der Polizei wurde der Beschwerdeführer hernach in\nverwirrtem Zustand in einer nahegelegenen Pianobar angetroffen. In der Anhörung vom\n14. Oktober 2022 gab A.________ an, er habe in dieser Bar ein Halloween-Video gedreht\nfür Instagram; auf der Post habe er ausdrücklich gesagt, dass es sich nicht um einen\nÜberfall handle. Er könne indes verstehen, dass dies von den umstehenden Personen\nanders aufgefasst worden sei. Er habe sicher eine Grenze überschritten; dass das Tragen\neiner Vollmaske verboten sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, zumal er die fragliche\nHalloweenmaske im Geschäft ohne Weiteres habe erwerben können. Das \"Gipfeli\" habe\ner von einem Kollegen erhalten. Weiter habe er die Maske zum Bezug seines Guthabens\nauf Geheiss des Schalterpersonals sowie des Filialleiters vorübergehend abgelegt. Der\nbehandelnde Oberarzt ergänzte, dass der Beschwerdeführer bereits am Vortag auffällig\ngeworden sei; gemäss den Akten bestand am Abend des 7. Oktober 2022 denn auch ein\n(telefonischer) Kontakt mit dem ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. H.________.\n\n3.2 Gemäss übereinstimmenden Berichten des Notfallpsychiaters sowie der Klinik\n(Psychostatus bei Eintritt) zeigte sich A.________ am 8. Oktober 2022 manisch-gereizt,\n\nUrteil F 2022 35\n5\n\nstark angetrieben, umtriebig, bedrohlich und aggressiv, bei fehlender Behandlungs- und\nKrankheitseinsicht. Nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Oberarztes\nund des psychiatrischen Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren\nStörung. Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen\nerachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren\npsychischen Störung (bipolare affektive Störung, ICD-10 F31) leidet. In der Anhörung\nselber war die für eine manische Episode typische, deutliche Angetriebenheit mit teils\ngrössenwahnhaften Ideen erkennbar, worauf auch der Gutachter an geeigneter Stelle hinwies (etwa: Erklärung des Beschwerdeführers, er sei eine Weiterentwicklung vom\nMenschen hin zu einer höheren Lebensform). Gleichzeitig hielt der Gutachter aber auch\nfest, dass eine Diagnose allein aufgrund des Verhaltens im Gutachtens- und\nAnhörungszeitpunkt schwerfalle, bei bereits deutlich reduzierter Ausprägung der Manie. Im\nErgebnis bleibt indes mit dem grundsätzlichen Vorliegen eines Schwächezustands die\nerste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig\nmacht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu\ndiesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (wobei ein Fremdgefährlichkeitspotenzial allein für eine\nfürsorgerische Unterbringung oder Rückbehaltung nicht ausreicht, vgl. oben E. 2.1).\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\nHinweise auf Suizidalität lassen sich weder den Akten entnehmen noch vermochten der\nbehandelnde Oberarzt oder der Gutachter solche konkret zu benennen. Dass dem\nKrankheitsbild statistisch gesehen durchaus eine erhöhte Suizidrate innewohnt (vgl. etwa\nKlaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], Intensivkurs Psychiatrie\nund Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht aus. Akut und konkret ist hingegen\nabsehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Klinik seine\n\nUrteil F 2022 35\n6\n\n"}