{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-35_2022-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde721e7eb6c55af8ea4a37c6b3d7a13a595b69757c9a9fceff2b8030e2cf1171ecb144616a5e76e2052a3f69e074d68045&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_35", "Checksum": "9723c0e59483f50792f346d2aca52504"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:48", "Checksum": "3413bec5083fc408e4dcd31958aaa125", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.10.2022 F 2022 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 14. Oktober 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________\nKlinik C.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2022 35\n2\n\nA. A.________, geb. am _______ 1980, wurde am 8. Oktober 2022 von\nNotfallpsychiater Dr. med. B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, mit\nfürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik C.________ eingewiesen.\n\nB. Hiergegen beschwerte er sich mit Schreiben vom Samstag, 8. Oktober 2022,\neingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am Dienstag, 11. Oktober 2022.\n\nC. Am 14. Oktober 2022 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ angehört. An der\nVerhandlung nahmen seitens der Klinik Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt, Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie, sowie die behandelnden Ärzte Dr. med. E.________,\nOberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Assistenzarzt,\nteil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. G.________, Facharzt FMH Psychiatrie\nund Psychotherapie, Zürich, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung\nmündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen\nund der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nder Stadt Zug von einem hier praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die\nörtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben\n(BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende\nBeschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-\n\nUrteil F 2022 35\n3\n\nden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein\nnicht ausreicht (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald\ndie Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung\nentscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche\nUnterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer\nUnterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB\ni.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine\nfürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein Schwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein\nFürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung besteht. Letzteres ist\naufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person\nbzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die\nBetreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in\nrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer\nfestgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013\nvom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die\nfürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im\nengeren Sinne sein. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen,\nsondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung.\nDie Unterbringung muss für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der\nfürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung\nin eine bestimmte Einrichtung beurteilen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im\nAuge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der\nfürsorgerischen Unterbringung, das grundsätzlich darin besteht, die betroffene Person in\n\n"}