Die angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist mit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit – wenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5, 13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen. Praxisgemäss kommt ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer ZG F 2020 29 vom 6. Mai 2022 E. 7.2.3). Rechtsanwältin B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (6 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen.