5.3 Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Diese ist nach Ermessen festzulegen, nachdem die Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Ankündigung baldiger Entscheidung durch das Gericht keine Honorarnote eingereicht hat. Die angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist mit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit – wenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5, 13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen.