5. 5.1 In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). 5.2 Die unterliegende, anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig wie der Urteil F 2022 32 14 Verfahrensbeteiligte 1, dem zur Wahrung seiner Interessen bis anhin kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist.