Angesichts dessen ist eine Ergänzung mit weiteren Massnahmen (etwa: einer psychologischen Betreuung von E.________ oder einer Verpflichtung ihrer Mutter zum Besuch eines Elternkurses) durch das Gericht gegenwärtig nicht angezeigt. Der KESB bleibt es selbstredend unbenommen, bei Bedarf im Verlauf weitere Kindesschutzmassnahmen für E.________ – und auch ihren Bruder – anzuordnen. Vereiteln die Kindsmutter sowie ihr Umfeld weiterhin jede Besuchsrechtsausübung, wird sie nebst der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen auch das Besuchsrecht durchzusetzen haben (Art. 450g ZGB), wobei hier zunächst eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Vordergrund stehen dürfte.