4.3 Zu prüfen ist schliesslich nicht, ob das begleitete Besuchsrecht überhaupt – auch gegen den Willen des Vaters, der indes vorliegend einverstanden war – hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3), sondern nur, ob es als milderes Mittel (gegenüber einer gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts) geeignet ist, der Kindswohlgefährdung zu begegnen, oder ob dieses Ziel nur mit einer gänzlichen Sistierung der Kontakte zu erreichen wäre, wie sie die Kindsmutter verlangt (vorstehend lit. B). Dabei ist entscheidend, dass E.________ nach dem Ausgeführten nicht vor ihrem Vater als Urteil F 2022 32 12