Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch dessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen. Schliesslich erfolgten durch die Staatsanwaltschaft I.________ Einvernahmen der Kinder (durch eigens dafür ausgebildete Fachpersonen) und beider Eltern (BF-act. 3 S. 5 ff.). Es ergab sich kein Tatverdacht; das Strafverfahren wurde entsprechend eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der Beweislage zweifellos erstellt gewesen, dass vom beschuldigten Kindsvater keine sexuellen oder tätlichen Übergriffe auf E.________ und F.________ ausgegangen seien (BF-act. 3 S. 10 f.).