4.2.1 Zwar ist aufgrund der Einstellung des gegen den Kindsvater angehobenen Strafverfahrens mangels Tatverdachts offensichtlich, dass auf die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann (vgl. vorstehend lit. A.c) nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist auf den Schlussbericht des Prozessvertreters der Kinder im Strafverfahren zu verweisen (BF-act. 3). Daraus ergibt sich was folgt: Die Zuger Polizei befragte die Kindsmutter als Auskunftsperson; weiter befragte sie die Kinder E.________ und F.________. Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch dessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen.