In logischer Folge erübrigt sich auch eine Anhörung von E.________ durch das hiesige Gericht, soll doch die Anhörung nicht Selbstzweck sein, besonders, wo die wiederholte Anhörung eines noch sehr jungen Kindes für dieses offensichtlich eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als die Kindsmutter bereits durch mehrmaliges Verschieben der Kindsanhörung durch die KESB deren Verfahren verzögert hat und unsicher erscheint, ob sie bei einer Anhörung von E.________ durch das Gericht – natürlich ohne Beisein der Mutter – überhaupt kooperieren würde.