mit ihrem Vater in einem Besuchstreff zu treffen (KESB-act. 2.15). Im Übrigen durfte – bezüglich der durch die Kindsmutter behaupteten Übergriffe – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diese ergab klar, dass E.________ und ihr Bruder kein selbst erlebtes, nennenswertes Fehlverhalten des Vaters zu benennen vermochten, sondern Vorwürfe und Ängste ihrer Mutter und deren Umfelds wiederholten und ausschmückten (vgl. dazu eingehend sogleich E. 4.2.1).