Die Anhörung des Kindes konnte dann nur im Ansatz erfolgen, da E.________ bereits bei der Begrüssung begonnen habe zu weinen und in der anschliessenden – kurzen – Befragung immer wieder ihre Mutter anschaute und unsicher wirkte, mithin kaum von einer freien Willensäusserung ausgegangen werden konnte. Mit Blick darauf sowie auch auf die bereits im Rahmen des Strafverfahrens – durch speziell geschulte Fachpersonen – erfolgten Einvernahmen mit E.________ hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie ausnahmsweise die Anhörung des – nota bene erst sechsjährigen (vgl. zum Richtwert einer Kindesanhörung ab vollendetem sechsten Altersjahr grundlegend BGE 131 III 553