2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act. 2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien. Dies allerdings erst, nachdem die KESB im diesbezüglichen Einladungsschreiben in Aussicht stellte, es finde anlässlich der Anhörung auch eine Erläuterung der möglichen Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) statt und es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn sie sich auch zu diesem letzten Termin nicht einfinde (KESB-act. 2.12 S. 2).