4. 4.1 Einzugehen ist zunächst auf den durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf fehlender Anhörung von E.________ durch die KESB (act. 1 Ziff. 15). Dazu ist festzustellen, dass die Kindsmutter einen ersten durch die KESB angesetzten Anhörungstermin verschob (KESB-act. 2.4 f.), sich vom zweiten Termin nachträglich abmeldete (KESB-act. 2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act. 2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien.