Diese sei nur gefragt worden, ob sie sich vorstellen könne, ihren Vater in einem Besuchstreff zu sehen, was sie bejaht habe (act. 1 Ziff. 15). F.________ habe bereits ab Herbst 2017 vor und nach den Besuchswochenenden beim Vater Beschwerden entwickelt (Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten), was sich im Jahr 2019 gesteigert habe (Wutanfälle, Gewaltphantasien gegenüber dem Vater). Schliesslich habe er den Kontakt komplett verweigert. Die Verweigerungshaltung seines Sohnes scheine der Vater zu akzeptieren. Für die Geschwister sei es schwer nachzuvollziehen, weshalb nur E.________ zum Kontakt mit dem Vater gezwungen werden solle, während dies bei ihrem Bruder nicht der Fall sei (act.