3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, obwohl sie eine Kindswohlgefährdung bejaht habe und zahlreiche "Alarmzeichen" aktenkundig seien (act. 1 Ziff. 7, 17). Aus den Akten sei ersichtlich, dass E.________s Bruder F.________ ausraste, wenn der Kindsvater schon nur erwähnt werde. Für ihn sei denn auch kein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, obwohl er den Kontakt zum Vater seit längerem verweigere (act. 1 Ziff. 10 f.). E.________ habe während der Zeit des Strafverfahrens und der Monate davor nicht mehr schlafen können und regelmässig Albträume gehabt.