3.1 Die KESB ordnete im Wesentlichen mit Blick auf die zunehmende Entfremdung zwischen E.________ und ihrem Vater (bei zuletzt im September 2021 durchgeführtem Besuch) ein begleitetes Besuchsrecht während sechs Monaten an, um den Wiederaufbau der Eltern-Kind-Beziehung zwischen E.________ und ihrem Vater zu ermöglichen. Damit trug sie primär den Ängsten der Kindsmutter und deren Umfelds Rechnung sowie dem dadurch beim Kind ausgelösten Loyalitätskonflikt. Der Kindsvater erklärte sich mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest vorläufig einverstanden, da er sich erhoffte, seine Urteil F 2022 32 7