Die Eingriffsschwelle ist nach konstanter Rechtsprechung gleich hoch wie bei der Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26). 2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen).